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Trainer-C-Lizenz

Hier findet ihr alle wichtigen Informationen rund um die C-Lizenz.
Bei Anmeldung wird eine Gebühr EUR 50,00 erhoben, die bei Teilnahme auf die Kursgebühr angerechnet wird.
Zu den aktuellen Ausbildungsterminen kommt ihr direkt über diesen Link.

Wo liegt der Unterschied zwischen Trainerausweis und Trainer C-Lizenz
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Der BDK hat unter der Leitung seines Schulungsteams das neu konzipierte Schulungsprogramm mit nunmehr 7 verschiedenen Schulungsarten abgeschlossen und bestätigt den Trainerinnen und Trainern auf Wunsch ihre Teilnahme in einem Trainerausweis.


Da der Unterschied zwischen dem Trainerausweis des BDK und der Trainer C-Lizenz aber einigen Verbänden, Vereinen und offensichtlich auch Trainerinnen und Trainern nicht bekannt ist, soll er hier klargestellt werden.


Für alle Teilnehmer an den BDK - Schulungen bedeutet der gelbe Trainerausweis des BDK natürlich eine Bestätigung ihres Engagements im karnevalistischen Tanzsport.


Für den BDK allerdings dient er ausschließlich als Nachweis für die Teilnahme an bestimmten Schulungen und gleichzeitig als Zulassung zu weiterführenden Schulungsarten.


Er kann aber keinerlei Aussagen über eine mögliche Qualifikation als Trainerin oder Trainer machen. Denn bei diesen Schulungen findet keine Überprüfung statt, ob die Teilnehmer die Schulungsinhalte verstanden haben und in der Lage sind, sie in der Trainingspraxis umzusetzen.


Die Teilnahme an dem gesamten Schulungsprogramm von maximal 42 Stunden ist natürlich sehr zu empfehlen aber in keiner Weise vergleichbar mit dem Erwerb der Trainer C-Lizenz, die vom Deutschen Olympischen Sportbund (früher DSB) im gesamten Bundesgebiet anerkannt wird.


Zur Erlangung der Trainer C-Lizenz müssen sich die Bewerber in 120 Unterrichtseinheiten intensiv mit Sportorganisation und Sportverwaltung, Sportmedizin, Trainingslehre sowie Trainingstheorie und Praxis des karnevalistischen Tanzsports befassen.


Ehe die Teilnehmer die Trainer C-Lizenz ausgehändigt bekommen, müssen sie in einer schriftlichen und praktischen Prüfung ihr Wissen und ihre praktischen Fähigkeiten unter Beweis stellen. Darüber hinaus müssen sie in einer Lehrprobe den Nachweis erbringen, dass sie befähigt sind, ein Garde- oder Schautanztraining nach didaktischen und methodischen Grundsätzen aufzubauen und die Aktiven psychologisch einfühlsam anzuleiten.

Diese Erläuterungen haben den Unterschied zwischen dem Trainerausweis des BDK und der Trainer C-Lizenz des DOSB hoffentlich verdeutlicht.

Trainerin C – Ausbildung und Lizenzerteilung
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Persönliche Voraussetzungen
 

Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung zum/r Trainer/in - C ist:

1. die Vollendung des 16. Lebensjahres (die Lizenz wird erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen erteilt),

2. ein Nachweis über die Teilnahme an den Grundschulungen Garde- und Schautanz des BDK, darf nicht länger als 1 Jahr zurückliegen.

3. der Nachweis über die Teilnahme an der Erste-Hilfe-Grundausbildung (9 Lehreinheiten), darf nicht länger als 2 Jahre zurückliegen,

4. ein ärztliches Attest, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Ausbildung und den Einsatz als Übungsleiter/in bestehen und

5. die Bestätigung des Vereinsvorstandes, dass er den/die Bewerber/In für geeignet hält, die Tätigkeit als Übungsleiter/In bzw. Trainer/In auszuüben.
 

Sonstige Voraussetzungen
 

Ihr Verein hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1. Mitgliedschaft im Bund Deutscher Karneval (BDK);
    Angabe der Mitgliedernummer

2. Mitgliedschaft in einem Regionalverband des BDK;
    Angabe der Mitgliedernummer

3. Mitgliedschaft im LkT – Bayern

4. Mitgliedschaft im Landestanzsportverband Bayern (LTVB)
    Angabe der Mitgliedernummer

5. Mitgliedschaft im Deutschen Tanzsport Verband (DTV)
    Angabe der Mitgliedernummer

6. Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband e-V. (BLSV)

BkT – Trainer/in  - C Ausbildung
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Ausbildungsinhalte

 

Die Inhalte der Trainer/in-C Ausbildung orientieren sich an drei Bereichen:

 

            - personen- und vereinsbezogener Bereich

            - bewegungs- und sportartbezogener Bereich

            - lebensaltersbezogener Bereich

 

Diese Bereiche sind miteinander zu verknüpfen und sowohl geschlechtsspezifisch als auch sportartspezifisch zu betrachten und entsprechend zu vermitteln.

 

Inhaltsbereiche

 

            1. Sportverständnis

            2. Sportorganisation - Verwaltung

            3. Training unter gesundheitsorientierten Gesichtspunkten

            4. Trainingsplanung und -gestaltung

            5. Karnevalistischer Tanzsport

 

Diese Inhaltsbereiche umfassen alle oben angeführten Ausbildungsinhalte. Sie sind in Themengruppen unterteilt und in Lernzielbeschreibungen untergliedert.

 

Inhaltsbereich 1: Sportverständnis (4 UE)

 

Ziel ist die Förderung eines umfassenden Sportverständnisses der/die Teilnehmer/in.

 

1.1         verschiedene Zielsetzungen im Sport (Freizeit-, Breiten- und Leistungssport)

1.2         Bedeutung des Freizeit- und Breitensports (mit Bezug zum karnevalistischen Tanzsport)

1.2.1     neue Entwicklungen

1.2.2     Aktionen des DOSB und des jeweiligen LSB, des DTV und der Landesverbände    sowie des BkT und der
            Landesverbände für karnevalistischen Tanzsport

1.2.3     Mitgliederzusammensetzung dieser Verbände

 

Inhaltsbereich 2: Sportorganisation - Verwaltung (6 UE)

 

Der/die Teilnehmer/in sollen im organisatorisch-verwaltenden und im rechtlichen Bereich von Vereinen und Verbänden Kenntnisse erlangen sowie das Lizenzsystem kennen- lernen.

2.1         Aufbau der Sportselbstverwaltung und der öffentlichen Sportverwaltung

2.2         Finanzierung von Vereinen - Sponsoring                                                  

2.3         Sorgfalts- und Aufsichtspflicht, Haftung                                               

2.4         Vereinsrecht, Gemeinnützigkeit, Steuern, Jugendschutz                       

2.5         Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten in BkT und DSB

 

Inhaltsbereich 3: Training unter gesundheitsorientierten Gesichtspunkten (15 UE)         

 

Die Teilnehmerinnen sollen Aufbau und Funktionsweise des menschlichen Körpers, die verschiedenen Entwicklungsphasen und unter Berücksichtigung sozialer, geistiger und körperlicher Gesichtspunkte die Bedeutung des Gesundheitsaspekts erkennen.

 

3.1         Biologische Grundlagen

3.1.1     Anatomie: Funktionsweise des Stütz- und Bewegungsapparates

3.1.2     Physiologie: Funktionsweise des Herz-Kreislauf-Systems

3.1.3     Grundlagen und Bedeutung der Koordination

3.2         Entwicklungsstufen

3.2.1     Belastbarkeit in den einzelnen Entwicklungsstufen

3.2.2     Konsequenzen für die Trainingspraxis

3.3         Gesundheitsorientierte Ernährung

3.4         Gesundheitsverständnis

3.5         Beitrag des karnevalistischen Tanzsports zur Gesundheitsförderung

 

Inhaltsbereich 4: Trainingsplanung und -gestaltung (20 UE)

 

Der/die Teilnehmer/in sollen Grundsätze und Elemente der Trainingsplanung und Wettkampfvorbereitung kennen. Sie sollen einzelne Phasen von Trainingseinheiten kennenlernen sowie planen und durchführen können. Weiterhin sollen sie Rollen und Aufgaben der Trainerin/des Trainers reflektieren und Konsequenzen für ihre eigene Tätigkeit ableiten können.

 

4.1         Grundbegriffe der Trainingsplanung

4.1.1     Trainingsziele, -inhalte und -methoden

              - Belastung, Erholung und Anpassung

              - Allgemeines Training, Ergänzungstraining, Ausgleichstraining

              - Belastungskriterien (Trainingsumfang, -intensität, -frequenz, usw.)

4.1.2      methodische Grundprinzipien

4.2         Phasen von Trainingseinheiten und deren Funktionen

4.2.1     Einstieg

              - Funktion

              - Ziele

              - Gesichtspunkte für die Inhaltsauswahl

              - Gestaltungsmöglichkeiten

4.2.2     Trainingsschwerpunkte

              - Erlernen von Techniken (unter Berücksichtigung spielerischer Aspekte)

              - Konditionstraining (unter Einsatz von Geräten, Musik u.s.w.)

              - Inhalte aus dem allgemeinen Training, dem Ergänzungs- und dem Ausgleichstraining

4.2.3     Ausklang

              - Funktion

              - Ziel

              - Gesichtspunkte für die Inhaltsauswahl

              - Gestaltungsmöglichkeiten

4.3.        Sicherheitsfragen

4.3.1     Organisation des Übungsbetriebes

4.3.2     Unfallverhütung, Schwerpunkte der Vorsorge

4.3.3     Sofortmaßnahmen bei Sportunfällen

4.4         Verhaltensweisen von Trainer/innen

4.4.1     Sach- und situationsgerechtes Verhalten

4.4.2     verschiedene Führungsstile

4.4.3     Erkennen von Gruppenprozessen

4.4.4     Reflexion des eigenen Verhaltens

 

Inhaltsbereich 5:Karnevalistischer Tanzsport (nach Broschüre) (75 UE)

 

Der/die Teilnehmer/in sollen die Techniken des Gardetanzes beherrschen, die Kriterien für die Bewertung von Tänzen kennen und beim Aufbau eines Tanzes anwenden bzw. berücksichtigen können.

 

5.1         Grundkenntnisse in der Musiktheorie

5.1.1     Takt, Rhythmus, Geschwindigkeit

5.1.2     Musikauswahl

5.1.3     Visualisierung

5.2         Musikalische Grundbewegungsformen

5.2.1     Musikumsetzung durch Gehen, Laufen, Hüpfen, Springen

5.2.2     Körpergefühl aufbauen und Körperbildung durch gymnastische Übungen unter Aufnahme und Verarbeitung
             der Musik in verschiedenen Rhythmen und Tempi

5.2.3     Findung der Körpermitte als physisches Zentrum und Ausgangspunkt jeder Bewegung

5.3         Techniken des Gardetanzes

5.3.1     Raumrichtungen (Festlegung nach Waganowa)

5.3.2     Fußpositionen (abgeleitet vom klassischen Tanz, in Parallelposition ausgeführt)

5.3.3     Armpositionen

5.3.4     Beinhöhen

5.3.5     Grundschritte (Marschieren, Kreuz-Schritte, Schiebe- und Polkaschritte, Ferse-Spitze-Schritte, Winkelschritte,
             Beinwürfe, Drehungen)

5.4.        Gardetanz

5.4.1     Aufmarsch und Grundstellung (kurzer Weg, Gleichschritt, Abstände, Wendepunkte, Körperhaltung, Stillstand)

5.4.2     Schwierigkeitsgrad (Spagat, Beinführung/Stehspagat, Krakowiak, Russenkreisel, Rad, Radwende, Bogengang,
             Sprünge, Hebungen)

5.4.3     Schrittvielfalt (von den Grundschritten zu Variationen und Kombinationen, Einsatz verschiedenster Arm- und
             Kopfbewegungen)

5.4.4     Darstellung der Disziplin (differenziert nach den Disziplinen Tanzmariechen, Tanzpaaren, weiblichen,
             männlichen und gemischten Garden)

5.4.5     Choreographie (Tänzerische Umsetzung der Musik, Aufbau des Tanzes, Raumaufteilung, choreographische
             Bilder, Formationswechsel)

5.4.6     Gestaltung von Uniformen

5.5         Schautanz

5.5.1     Stilrichtungen (humoristische -, folkloristische -, moderne Tänze, Jazz - Dance)

5.5.2     Thema und Musikauswahl (altersgerecht)

5.5.3     Aufbau und Gestaltung

5.5.4     Schritt- und Bewegungsvielfalt

5.5.5     Choreographie

5.5.6     Kostüm (Gestaltung, Schminken, Kostümwechsel)

5.6         Beurteilungskriterien

5.6.1     Tanzturnierordnung des BDK

5.6.2     Bewertungskriterien

              - Gardetanz

              - Schautanz

Ausbildungsordnung
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1. Träger

Verantwortlich für den Ausbildungsgang zum/r Trainer/in-C und damit Träger jeder Aus- bildungsmaßnahme ist der Bundesverband für karnevalistischen Tanzsport in Deutschland e.V. (BkT). Die Ausbildung wird auf der Grundlage dieses Ausbil- dungsplanes durch die Landesverbände für karnevalistischen Tanzsport (LkT) durchgeführt. Die Lehrkräfte des BDK- und BkT Schulungsteams werden in regelmäßigen Abständen durch den BkT fortgebildet. Mit den Lehrwarten der Landesverbände finden jährlich Abstimmungstagungen statt. Damit entspricht der BkT den neuen Vorgaben der Rahmenrichtlinien des DOSB.

 

2. Zulassung

Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung zum/r TrainerIn-C ist:

- Mitgliedschaft in einem Verein, der dem LkT, (und zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung      dem Tanzsportverband des Bundeslandes und dem DTV angehört.

- Bestätigung des Vereinsvorstandes, dass er den/die Bewerber/In für geeignet hält, die Tätigkeit als Übungsleiter/In bzw. Trainer/In auszuüben.

- die Vollendung des 16. Lebensjahres. Zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung muss das

  18. Lebensjahr vollendet sein.

- ärztliches Attest, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Ausbildung und den    Einsatz als Übungsleiter bestehen.

- Nachweis über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs (16 UE), nicht älter als       zwei Jahre.

- Nachweis über die Teilnahme an einer Grundschulung des BDK

 

3. Durchführung

Die Ausbildung zum/r Traine/rIn C umfasst 120 Unterrichtseinheiten (UE) zu 45 Minuten. Die Anzahl der Teilnehmer/in soll mindestens 15 und höchstens 25 Personen (max. 30 Personen) betragen.

An alle Teilnehmer/in werden folgende Anforderungen gestellt:

- Teilnahme während der gesamten Lehrgangszeit (Fehlzeiten sind nicht zulässig)

- aktive Mitarbeit in der Praxis (Ausnahme: nachgewiesene Verletzungen) und bei

  Diskussionen, Gruppenarbeiten, usw.

- Erarbeitung und Durchführung von praktischen Übungen in Einzel- und  Gruppen-   arbeit

 

4. Beratungs- und Informationstag

Vor Beginn des Ausbildungsganges findet ein Beratungs- und Informationstag für alle Teilnehmer/in zu folgenden Themen statt:

- Ablauf des Ausbildungsganges

- Ablauf eines jeden Prüfungsteils

- erforderliches Wissen für die einzelnen Prüfungsteile

- mögliche Profilierungen (Erwerb von Lizenzen)

 

5. Dauer und Gültigkeit

Die Ausbildungsmaßnahmen für den Erwerb einer Lizenz müssen grundsätzlich inner- halb von zwei Jahren abgeschlossen sein. Die Lizenz ist im Gesamtbereich des BkT und des Deutschen olympischen Sportbundes gültig. Sie gilt stets für vier Jahre, bezo-gen auf das Kalenderjahr der Ausstellung. Die Lizenz endet jeweils am 31. Dezember des letzten Jahres der Gültigkeitsdauer.

 

6. Lizenzerhalt

Der Ausbildungsprozess ist mit dem Erwerb einer Lizenz nicht abgeschlossen. Durch die notwendige inhaltliche und zeitliche Begrenzung der jeweiligen Ausbildungsgänge ist eine Fortbildung unumgänglich. Daher sind innerhalb der Gültigkeit der Lizenz nachzu- weisen

- eine mindestens einjährige Tätigkeit als Traine/rIn bei einem Mitglied des BkT,

- die Teilnahme an vom BkT anerkannten Weiterbildungsmaßnahmen in den letzten   zwei Jahren im Umfang von mindestens 15 UE.

Der Erwerb einer höheren Lizenzstufe verlängert automatisch die niedrigere Lizenz- stufe. Dies gilt auch bei Fortbildungen für höhere Lizenzstufen.

 

Für die Erneuerung ungültig gewordener Lizenzen gilt:

 

- im 1. Jahr nach Ablauf der Gültigkeit:

Die Lizenz wird nach der erfolgreichen Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme   im Umfang von 20 UE um vier Jahre verlängert.

 

- im 2. und 3. Jahr nach Ablauf der Gültigkeit:

  Die Lizenz wird nach der erfolgreichen Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme   im Umfang von 30 UE um vier Jahre verlängert.

 

- Überschreiten der Gültigkeit um mehr als 3 Jahre

  Die gesamte Ausbildung ist in Theorie und Praxis zu wiederholen. In begründeten Fällen kann der BkT Ausnahmeregelungen genehmigen.

 

7. Anerkennung anderer Ausbildungsabschlüsse

Für Absolventen sportpädagogischer Ausbildungsinstitutionen können Teilgebiete der Trainer C-Ausbildung anerkannt werden. In besonderen Fällen ist auf Antrag auch eine Direkt - Lizenzierung möglich.

Für Inhaber von DOSB - Lizenzen sowie beim Nachweis anderer Qualifikationen können inhaltsgleiche Ausbildungsteile anerkannt werden.

Über die jeweilige Anerkennung und Einstufung entscheidet der BkT.

 

8. Hospitation

Um Ausbildungsinhalte in der Trainingspraxis umzusetzen, ist innerhalb der Trainer/in C - Ausbildung eine Hospitation bei erfahrenen Trainern/innen wünschenswert. Sie ist dann vom Mentor unter Angabe von Dauer und Inhalt formlos zu bescheinigen.

 

9. Ausstellung und Erfassung

Die Ausstellung und Verlängerung der Trainer C-Lizenz erfolgt zentral durch den BkT. Die Lizenzinhaber werden in einer zentralen Registratur erfasst.

Prüfungsordnung für Trainer/innen C - Lizenz im Bereich des BkT
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1.         Zulassung

            Der/die Bewerber/in müssen alle in der Ausbildungsordnung geforderten Eingangsvoraussetzungen erfüllt
            haben. Sie müssen nachweisen, dass alle Bereiche der Ausbildung ordnungsgemäß absolviert worden sind.     
            Der Antrag ist über den zuständigen LkT an den BkT zu richten.
 

2.         Prüfungskommission

            Die Prüfung wird von einer Prüfungskommission abgenommen, die vom Ausbildungsträger benannt wird
            und aus mindestens drei Personen besteht. Mitglieder der Prüfungskommission können sein:

 

            - der/die LkT- oder BkT Lehrwart/in als Vorsitzende/r

            - ein/e Vertreter/in des BkT

            - ein/e Vertreter/in des DTV

            - der/die Ausbildungsleiter/in oder Fachreferent/in

            - weitere Vertreter/innen des BkT-Schulungsteams

           

            Die Mitglieder der Prüfungskommission sind dem BkT vier Wochen vor dem Prüfungstermin zu benennen.

 

3.        Prüfungsumfang

 

           Die Prüfung setzt sich aus den Teilprüfungen in den einzelnen Inhaltsbereichen zusammen.  

           

           Alle Prüfungsteile werden nach Möglichkeit an einem Wochenende abgenommen. In Ausnahmefällen können
           Teilprüfungen bereits im Rahmen der Ausbildung abgenommen und bei der abschließenden Prüfung
           berücksichtigt werden.

           

            - Lehrprobe

 

           Die Lehrprobe soll mindestens 15 Minuten dauern und mit einer Gruppe von wenigstens 10 Aktiven (möglichst
           nicht Lehrgangsteilnehmern) durchgeführt  werden. Das Thema der Lehrprobe soll den Teilnehmern am letzten
           Tag der Ausbildung mitgeteilt werden. Zu diesem Thema ist ein schriftlicher Unterrichtsentwurf auszuarbeiten
           und der Kommission bei der Prüfung vorzulegen.

            Die Lehrprobe soll den Nachweis erbringen, dass der/die Lizenzanwärter/in befähigt ist,

            - ein Garde- oder Schautanztraining nach didaktischen und methodischen Grundsätzen aufzubauen,

            - mit und ohne Musik an- und durchzuzählen,

            - anschaulich zu demonstrieren,

            - Fehler zu erkennen und zu korrigieren,

            - eine Gruppe oder Einzelne psychologisch einfühlsam anzuleiten.

 

            - Schriftliche Prüfung

 

            Sie wird in Form einer Klausur durchgeführt, um theoretische Kenntnisse zu hinterfragen. Sie beinhaltet jeweils
            zwischen 10 und 20 Fragen zu den 5 Inhaltsbereichen der Ausbildung.

            Zur Beantwortung der Fragen stehen den Teilnehmern maximal 2 UE zur Verfügung.

 

            - ggf. Mündliche Prüfung

 

            Zur schriftlichen Prüfung kann gegebenenfalls zusätzlich eine mündliche Prüfung stattfinden. Sie beinhaltet
            Fragen, die als Ergänzung oder Vertiefung  der Inhalte der schriftlichen Prüfung anzusehen sind.

           

            Die gesamte Prüfungszeit beträgt etwa 15 Minuten.

           

            Diese mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden.

 

            - Praktische Prüfung

 

            Gegenstand der praktischen Prüfung ist

            - das Demonstrieren der Raumrichtungen, der Arm- und Fußpositionen,  sowie   der Grundschritte.

            - das An- und Durchzählen einer Musik.

                       

4.         Ergebnisermittlung

 

            Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn zwei Drittel der Fragen richtig beantwortet wurden.

           

            Jede Teilprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Die Prüfung ist "bestanden",
            wenn alle Teilprüfungen erfolgreich absolviert werden.

           

            Dem Prüfling sind bestandene Teilprüfungen zu bestätigen, die bei einer Wiederholungsprüfung nicht
            mehr geprüft werden müssen. Die Bestätigungen gelten zwei Jahre.

            Wird eine Teilprüfung (auch wegen Krankheit u.ä.) abgebrochen, wird sie als "nicht bestanden" gewertet.

           

            Nicht bestandene Teilprüfungen können frühestens einen Monat nach dem ersten Prüfungstermin einmal
            wiederholt werden. Weitere Wiederholungsprüfungen sind nicht zulässig.

           

            Sind alle Teilprüfungen "nicht bestanden" und wird eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden, muss die
            gesamte Ausbildung mit anschließender Prüfung wiederholt werden.

 

5.         Ausschluss von Prüfungen

 

            Ordnungswidriges Verhalten des Prüflings während der Prüfung, insbesondere eine Täuschung oder ein
            Täuschungsversuch, hat den Ausschluss von der weiteren Prüfung zur Folge.

 

            Die Prüfung gilt als "nicht bestanden". Die Gesamtprüfung, auch evtl. bereits "bestandene" Prüfungsteile,
            muss wiederholt werden.

 

Lizenzentzug

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Der BkT hat das Recht, von ihm erteilte und erfasste Lizenzen zu entziehen, wenn der Lizenzinhaber schwerwiegend
gegen die Satzung des Verbandes verstößt.

T A N Z T U R N I E R - O R D N U N G - TTO -
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1. Organisation und Zulassung

1.1 Die innerhalb des Bundes Deutscher Karneval e.V. (BDK) von Regionalverbänden und Vereinen veranstalteten Tanzturniere können als Qualifikationsturniere für die alljährlich stattfindenden BDKHalbfinalturniere durchgeführt werden. Die Genehmigung zur Durchführung solcher Qualifikationsturniere des BDK erfolgt ausschließlich durch das geschäftsführende Präsidium des BDK nach Anhörung des BDK-Tanzturnier-Ausschusses. Die Ausrichter aller BDK-Tanzturniere (mit oder ohne Qualifikationsmöglichkeit) verpflichten sich, die Tanzturnier-Ordnung und die Weisungen des BDK zur Ausrichtung anzuerkennen und umzusetzen.

1.2 Als Qualifikationsturniere werden zugelassen: a) verbandsoffene Turniere Das sind Turniere, die durch BDK-Vereine oder -Verbände veranstaltet werden und zu denen Teilnehmer aus allen BDK-Vereinen zugelassen sind. b) verbandsinterne Turniere Das sind Turniere, die von einem Regionalverband im BDK als Veranstalter durchgeführt werden und zu denen nur Teilnehmer aus den Vereinen dieses Regionalverbandes zugelassen sind.

1.3 Anträge auf Durchführung von Qualifikationsturnieren sind jeweils bis zum 31. März eines Jahres an den BDK zu richten, der dann spätestens bei der nächsten Sitzung des BDK-Tanzturnier-Ausschusses über die Vergabe im übernächsten Jahr entscheidet.

1.4 Vor der Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung eines Qualifikationsturniers hat das geschäftsführende Präsidium nach Anhörung des BDK-Tanzturnier-Ausschusses die Zahl der Qualifikationsturniere festzulegen, die im Bereich des BDK durchgeführt werden können.

1.5 Die Qualifikationsturniere gelten nur für den Bereich des BDK. Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich die dem BDK angeschlossenen deutschen Vereine. Ausländische Vereine können als Gäste teilnehmen, jedoch ohne Anspruch auf Qualifikation für die BDK-Halbfinalturniere.

1.6 Die Anmeldung zu einem Qualifikationsturnier muss unter Angabe der BDK-Mitgliedsnummer durch den Vereinsvorsitzenden oder durch eine von ihm autorisierte Person über das BDK-Meldeportal erfolgen. Alle Vereine verpflichten sich mit der Anmeldung, für sich und alle Teilnehmer aus ihrem Verein die Tanzturnier-Ordnung und die Ausschreibung anzuerkennen.

1.7 Die Festsetzung des Startgeldes erfolgt alljährlich durch den BDK-Tanzturnier-Ausschuss.

1.8 Aktive und Vereine, die an Tanzturnieren von Organisationen teilnehmen, die zum BDK im Wettbewerb stehen, schließen sich von der Teilnahme an BDK-Qualifikationsturnieren wie auch vom BDK-Endturnier selbst aus. Vorher erzielte Titel der BDK-Qualifikationsturniere bzw. des BDK-Endturniers werden aberkannt und der Verein für alle weiteren Qualifikationsturniere und das BDK-Endturnier der betreffenden Session gesperrt.

1.9 Der BDK tritt für die Bekämpfung des Dopings ein sowie für Maßnahmen, die den Gebrauch verbotener leistungssteigernder Substanzen und Methoden unter-binden. Notwendige Medikamentation muss durch ein Attest – nicht älter als ein Jahr – nachgewiesen werden. Das Regelwerk der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA-Code) in der jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil dieser Tanzturnier-Ordnung.

2. Durchführungsbestimmungen

2.1. Allgemein

2.1.1 Alle Turniere sind nach Maßgabe dieser gültigen Tanzturnier-Ordnung durchzuführen.

2.1.2 Die Turnierteilnehmer müssen Amateure sein und im Jahr des Endturniers das der jeweiligen Altersklassenregelung entsprechende Lebensjahr vollenden. Für die Teilnahmeberechtigung ist das Geburtsjahr ausschlaggebend.

2.1.3 Alle Teilnehmer können nur für einen Verein starten. Ein Vereinswechsel kann nur in der Zeit vom Tage nach dem BDK-Endturnier bis 30. Juni eines jeden Jahres erfolgen. Jeder Verein stimmt mit der Anmeldung zu einem Turnier der Veröffentlichung seiner Darbietung durch den BDK in den Medien zu. Der Verein ist verpflichtet, jeden angemeldeten Aktiven auf diese Bestimmung hinzuweisen und haftet dem BDK gegenüber dafür, dass keiner dieser Regelung widersprochen hat.

2.1.4 Alle aktiven Tänzerinnen und Tänzer dürfen nur mit gültigem Tanzturnier-Ausweis an BDK-Turnieren teilnehmen. Vereinswechsel müssen in den Tanzturnier-Ausweisen vom BDK eingetragen werden. Jegliche Eintragungen und Änderungen dürfen nur vom BDK vorgenommen werden. Aktive dürfen in jeder Disziplin nur einmal starten. Anträge für Tanzturnier-Ausweise und Änderungen sind mindestens 4 Wochen vor Turnierbesuch bei der Passstelle einzureichen. Die Anschrift ist dem Turnier-Terminplan in der Deutschen Fastnacht zu entnehmen.

Erforderlich ist:
• 1. Ein Antrag in alphabetischer Reihenfolge mit folgenden Angaben: Name, Vorname, Straße, Wohnort mit Postleitzahl und das Geburtsdatum.
• 2. Lichtbild, auf der Rückseite mit Namen, Vornamen und Geburtsdatum.
• 3. Die BDK-Mitgliedsnummer und der Name des Landesverbandes.
• 4. Absender

Bei Bezahlung von bis zu 5 Ausweisen sollten Postwertzeichen, sonst Verrechnungsschecks, beigelegt werden. Bei Überweisung der Gebühr auf das BDK-Konto beginnt die Bearbeitungszeit mit dem Zahlungseingang. Die Gebühren für jeden Vorgang werden im Internet und der Deutschen Fastnacht veröffentlicht. Anträge müssen grundsätzlich leserlich durch den Vereinsvorsitzenden oder durch eine von ihm autorisierte Person gestellt werden. Fehler der Passstelle werden innerhalb von 14 Tagen gebührenfrei behoben. Wird eine spätere Änderung des Geburtsjahres beantragt, wird der Ausweis-Inhaber 1 Jahr gesperrt. Da die Ausweise Eigentum des BDK sind, müssen sie nach Ausscheiden der Aktiven an den BDK zurückgehen.

2.2. Jury

2.2.1 Die Jury besteht aus dem Jury-Obmann und 9 Juroren, wovon 7 Juroren in der Regel immer werten. Die Gesamtjury wird vom BDK-Tanzturnier-Ausschuss berufen. Bei Endturnieren kann die Anzahl der Juroren und Obleute erhöht werden.

2.2.2 Die Juroren haben nach bestem Wissen und Gewissen zu entscheiden. Das Tragen von Uniformen, Clubjacken, Mützen usw. ist der Jury nicht gestattet. Die Kleiderordnung der Damen sieht festliches Kleid, Kostüm oder Hosenanzug in gedeckten Farben, mit passender Bluse oder festlichem Top und bei den Herren dunklen Anzug oder Smoking mit weißem Hemd und Fliege vor. Der Ausrichter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Gesamtjury bei der Ausübung ihrer Tätigkeit von niemandem behindert oder belästigt wird. Eine Umbesetzung der Jury während des Turniers darf nur in begründeten Ausnahmefällen durch den Jury-Obmann erfolgen. Jury-Mitglieder müssen dem Jury-Obmann vor Turnierbeginn mitteilen, in welcher Disziplin ihr Verein oder Familienangehörige auftreten. In dieser Disziplin dürfen diese Jury-Mitglieder nicht mitwerten.

2.3 Wertung

2.3.1 Die Bewertung durch die Jury erfolgt nach Punkten. Die ermittelte Gesamtpunktzahl auf dem Wertungsbogen ist das Endergebnis der einzelnen Juroren. Bei der Addition der Endergebnisse aller Juroren werden die höchste und niedrigste Wertung gestrichen. Die verbleibenden 5 Wertungen ergeben die Endpunktzahl. Bei Punktgleichheit wird die Gesamtpunktzahl aller 7 Juroren ermittelt; sollte sich trotzdem noch Punktgleichheit ergeben, wird ein Stechen um den 1. Platz bzw. für die Qualifikation durchgeführt. Bei diesem Stechen wertet der Jury-Obmann zusätzlich mit. Es erfolgt hier eine totale Wertung ohne Streichung. Sollte danach immer noch Punktgleichheit bestehen, sind beide Sieger bzw. qualifiziert.

2.3.2 Die Wertung eines Turniertanzes erfolgt offen nach Maßgabe der unter Ziffer 5 dieser Turnierordnung aufgeführten Bestimmungen. Die Wertung der Jury-Mitglieder ist endgültig. Lediglich Additionsfehler auf dem Bewertungsbogen berechtigen zur Änderung der Wertung. Alle Auftritte "außer Konkurrenz" und abgebrochene Tänze werden nicht bewertet. Tatsachenentscheidungen des Jury-Obmannes sind endgültig. Proteste wegen Verstoßes gegen die TTO sind beim Jury-Obmann nach Beendigung der jeweiligen Disziplin in schriftlicher Form abzugeben. Bei erwiesenem Verstoß gegen die TTO erfolgt Disqualifikation.

2.4 Sonstige Bestimmungen

2.4.1 Zum Abspielen der Musik werden nur Tonträger und Wiedergabegeräte zugelassen, die vom BDK-Tanzturnier-Ausschuss genehmigt worden sind. Die Tonträger dürfen nur das Musikstück für den jeweiligen Start enthalten. Vor Beginn der jeweiligen Disziplin müssen die Tonträger aller Starter der jeweiligen Disziplin in der Tontechnik vorliegen.

2.4.2 Bei allen BDK-Turnieren besteht im gesamten Umkleidebereich absolutes Alkohol- und Rauchverbot. Im Saal besteht Rauchverbot.

2.4.3 Stellproben auf der Bühne sind an den Turniertagen grundsätzlich nicht zugelassen.

2.4.4 Tanzende dürfen während des Auftretens nicht von Mitwirkenden oder Außenstehenden durch Pfeiflaute oder sonstige Signale dirigiert werden. Kommandos dürfen auch während des Aufmarsches nicht gegeben werden. Ein Haltekommando entweder optisch oder akustisch ist erlaubt.

2.4.5 Die Reihenfolge des Auftritts in den einzelnen Disziplinen wird durch öffentliche Auslosung unter notarieller Aufsicht oder durch eine neutrale Person des öffentlichen Lebens ermittelt und ist für den Teilnehmer verbindlich. Zeitpunkt und Ort der Auslosung (mit genauer Adresse) sind in der Ausschreibung anzugeben. Die Reihenfolge der Disziplinen wird individuell vom BDK-Tanzturnier-Ausschuss festgelegt oder vom Jury-Obmann verändert.

2.5 Ausrichterbestimmungen

2.5.1 Dem Ausrichter eines Qualifikationsturniers obliegt, dem Qualifizierten in der jeweiligen Disziplin die Qualifikationsbescheinigung zur Teilnahme am BDK-Halbfinalturnier auszuhändigen. Unterschrift erfolgt durch den Jury-Obmann. Eine Qualifikation kann nur erfolgen, wenn pro Disziplin 3 qualifizierfähige Auftritte durchgeführt wurden. Über Ausnahmen bei der Altersklasse Jugend entscheidet der BDK-Tanzturnier-Ausschuss vor Beginn der Session. Die Qualifikationsbescheinigungen der Tanzmariechen und Tanzpaare sind personengebunden.

2.5.2 Bei jedem BDK-Turnier muss ein Turnierarzt während der Auftritte im Saal in unmittelbarer Nähe zur Bühne anwesend sein. Der Arzt ist berechtigt, für das betreffende Turnier ein Startverbot zu erteilen, wenn es aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Er hat darüber unverzüglich den Obmann zu verständigen.

2.5.3 Filmaufnahmen, Videoaufzeichnungen und Bildmitschnitte sind bei allen BDK-Turnieren grundsätzlich nicht erlaubt. Ausgenommen davon sind Archivaufnahmen, die der BDK beim Endturnier selbst vornimmt. Fotografieren ist zulässig, jedoch nicht vor dem Tisch der Juroren und auf der Bühne.

2.5.4 Alle aktiven Teilnehmer sowie ein Trainer pro Start eines Vereins haben bei BDK-Turnieren freien Eintritt. Das gilt auch für die Mitglieder des geschäftsführenden BDK-Präsidiums und des BDK-TanzturnierAusschusses. BDK-Jury-Mitglieder mit besonderem Ausweis haben bei allen Qualifikationsturnieren des BDK freien Eintritt. 

2.5.5 Die Siegerehrung findet nach Maßgabe des Ausrichters mit der Übergabe der Preise statt. Jede teilnehmende Gruppe bzw. jeder Einzelstarter erhält, ohne Rücksicht auf die Platzierung, eine Erinnerungsurkunde (Mindestgröße DIN A4). Die 3 Erstplatzierten jeder Disziplin erhalten vom Ausrichter eine Urkunde und einen Pokal (keinen Wanderpokal). Für Tanzpaare müssen bei allen Turnieren je 2 Urkunden und je 2 Pokale überreicht werden.

2.6 Verstöße

2.6.1 Vereine, aktive Teilnehmer, Ausbilder und Funktionäre, die durch grobe Verstöße gegen die TTO oder durch ihr Verhalten das Ansehen des Karnevals oder des Tanzturniersports schädigen, können vom geschäftsführenden Präsidium des BDK auf Zeit oder Dauer von der Teilnahme an BDK-Turnieren ausgeschlossen werden. Gegen den vom geschäftsführenden Präsidium erlassenen Ausschlussbeschluss besteht die Möglichkeit der Beschwerde innerhalb eines Monats beim BDK-Ehrenrat, der dann endgültig entscheidet.

2.6.2 Bei den Turnieren des BDK ist die Anbringung von Werbung an der Turnierkleidung grundsätzlich verboten. Eine Ausnahmegenehmigung kann im Schautanz vom BDK-Tanzturnier-Ausschuss für Kostüm oder Requisite erteilt werden, die dem Obmann vor Disziplinbeginn vorzulegen ist. Akustische Werbung ist jedoch erlaubt. Generell von diesem Verbot nicht betroffen sind Trainingsanzüge und T-Shirts, soweit sie nicht auf der Bühne offen getragen werden.

3. BDK-Halbfinalturniere

3.1 Zu den beiden BDK-Halbfinalturnieren sind nur zugelassen alle Teilnehmer, die bei einem BDK-Qualifikationsturnier in den unter Ziffer 5.1 genannten Gruppen den 1. Platz belegt haben. Sofern Erstplatzierte in einer Gruppe aus irgendwelchen Gründen auf die Teilnahme an einem BDK-Halbfinalturnier verzichten oder bereits qualifiziert sind, ist der jeweils in dieser Disziplin Nächstplatzierte zugelassen.

3.2 Die BDK-Halbfinalturniere finden grundsätzlich am 3. Wochenende nach Rosenmontag statt. Über Ausnahmen entscheidet der BDK. Veranstalter ist der BDK, der die Ausrichtung dieser Turniere einem Verband oder Verein überträgt. Der Ausrichter tritt juristisch gegenüber den ortsansässigen Behörden als Veranstalter auf und trägt alle Kosten und das finanzielle Risiko für eine ordnungsgemäße Durchführung des Turniers.

3.3 Qualifizierte starten bei dem für ihren Verband zuständigen Halbfinalturnier; ein Halbfinalturnier umfasst alle Vereine der Verbände in Aachen, Bergheim, Bergisch Gladbach, Berlin, Bonn, Dessau, Dortmund, Dresden, Düren, Düsseldorf, Duisburg, Erfurt, Eschweiler, Hannover, Kiel, Köln, Krefeld, Leverkusen, Mönchengladbach, Münster, Schwerin, Stolberg, Vellmar, Würselen und Wuppertal und das andere alle Vereine der Verbände in Buchen, Lauingen, Mainz, München, Nabburg, Nürnberg, Saarbrücken, Speyer, Stuttgart und Trier. 

4. BDK-Endturnier

4.1 Zum BDK-Endturnier sind zugelassen:
a) jeweils die 7 Erstplatzierten der Altersklasse III Ü-15 (bei der Altersklasse I Jugend die 5 und bei der Altersklasse II Junioren die 6 Erstplatzierten) des Halbfinalturniers im Norden sowie jeweils die 8 Erstplatzierten der Altersklasse III Ü-15 (bei der Altersklasse I Jugend die 6 und bei der Altersklasse II Junioren die 7 Erstplatzierten) des Halbfinalturniers im Süden – jeweils in den unter Ziffer 5.1 genannten Gruppen. Das Präsidium legt auf Empfehlung des BDK-Tanzturnier-Ausschusses die Anzahl der Qualifikationen für Nord und Süd von Jahr zu Jahr flexibel fest.
b) Sofern Qualifizierte aus irgendwelchen Gründen auf die Teilnahme am BDK-Endturnier verzichten, ist der jeweils in diesen Disziplinen Nächstplatzierte zugelassen. c) Die amtierenden Deutschen Meister in den einzelnen Disziplinen gelten darüber hinaus automatisch als Qualifizierte für das BDK-Endturnier.

4.2 Das BDK-Endturnier für alle 3 Altersgruppen findet grundsätzlich am vierten Wochenende nach Rosenmontag statt (Jugend und Junioren am Samstag). Veranstalter ist der BDK, der die Ausrichtung dieses Turniers einem Verband oder Verein überträgt. Der Ausrichter tritt juristisch gegenüber den ortsansässigen Behörden als Veranstalter auf und trägt alle Kosten und das finanzielle Risiko für eine ordnungsgemäße Durchführung des Turniers. Das Fassungsvermögen des Saales, in dem das BDK-Endturnier durchgeführt wird, muss mindestens 4.000 Plätze betragen. Es muss gewährleistet sein, dass für die Aktiven des Turniers eine angemessene Anzahl von Sitzplätzen in diesem Saal zur Verfügung steht und sich die Umkleideräume innerhalb des Veranstaltungsgebäudes befinden.

5. Tanzdisziplinen und ihre Bestimmungen

5.1 Auszuschreibende Tanzdisziplinen sind:
a) I. Tanzmariechen (Solo – weiblich)
    II. Tanzpaare (1 Tanzmariechen – weiblich, 1 Tanzoffizier – männlich)
    III. Weibliche Garden (Mindeststärke 6 Personen)
    IV. Männliche oder gemischte Garden (Mindeststärke 6 Personen) (Gilt nur für Altersklasse III Ü-15)
Bei der gemischten Garde muss der schwächere Teil mindestens ein Drittel betragen (Aufrundung nach oben). Beispiel:
7 Personen = 3 weiblich, 4 männlich oder umgekehrt
8 Personen = 3 weiblich, 5 männlich oder umgekehrt
9 Personen = 3 weiblich, 6 männlich oder umgekehrt V. Schautanz (Mindeststärke 6 Personen, männlich, weiblich oder gemischt)

5.2 Altersklassen: Folgende Altersklassen dürfen an den Start: Altersklasse I Jugend (6-11 Jahre) Altersklasse II Junioren (12-15 Jahre) Altersklasse III Ü-15 (über 15 Jahre) Wenn die beiden Partner eines Tanzpaares verschiedenen Altersgruppen angehören, dürfen sie nur dann gemeinsam tanzen (in der höheren Altersgruppe), wenn der Altersunterschied der Partner nicht mehr als 36 Monate beträgt.

5.3 Disziplinen I, II, III und IV – Uniform Die Gardeuniform muss dem Charakter einer karnevalistischen Garde entsprechen. Alle weiblichen Teilnehmer dieser 4 Disziplinen müssen Uniformjacken mit Rock oder Kleider und die Männer in den entsprechenden Disziplinen Uniformjacke mit Hose oder einteilige Uniform tragen. Die Uniformen müssen beim Auftritt stilgerecht getragen werden. Dazu gehören auch Kopfbedeckungen und Schaftstiefel (geschnürt oder geschlossen) bzw. feste Schuhe mit Absatz. Das Tragen von Strumpfhosen wird den weiblichen Mitgliedern der Garde zur Bedingung gemacht. Entsprechende Unterkleidung ist für alle Tänzer verpflichtend. Piercings müssen entfernt oder überklebt werden.

5.4 Disziplinen I, II, III und IV – Musik Die Musik muss Marschmusik oder marschähnliche Musik sein. Zulässig ist auch marschierfähige Musik, allerdings müssen bei ihr die Zählzeiten mit durchgehend hörbaren Schlägen unterlegt sein. Sie soll dem Charakter eines Gardetanzes entsprechen, wobei der musikalische Bogen weit gespannt sein kann (Ausnahme: Ouvertüre bei Tanzmariechen und Tanzpaaren). Ouvertüren sind nur in den Disziplinen I und II erlaubt – bis zu einer Länge von maximal 30 Sekunden. Bei Zeitüberschreitung erfolgt Punktabzug nach Maßgabe des Jury-Obmanns. Ouvertüren in den Disziplinen III und IV führen zur Disqualifikation.

5.5 Disziplin V – Ethik-Richtlinie Themen, die durch Darstellung oder Bekleidung gegen Anstand und gute Sitten verstoßen, werden disqualifiziert. Nicht erlaubt ist die Darstellung von Themen, die offensichtlich sittlich-anstößige sowie religiöse Aspekte verunglimpfend oder negativ wertend abbilden. Dazu gehören unter anderem Aspekte menschlicher Grenzerfahrung (z.B. schwerwiegende Krankheiten oder Behinderungen), eindeutige religiöse Symbole, Feiertage und Personen (z.B. Kreuz, Bibel, Koran oder kirchliche Würdenträger) sowie aktuelle politische Aspekte (z.B. Demonstrationen oder Krieg). Einzelpersonen, die zum Thema gehören und handlungsbezogen auf der Bühne nicht diskriminierend agieren, sind erlaubt.

5.6 Disziplin V – Kostüme, Requisiten und Accessoires Beim Schautanz dürfen keine Gardeuniformen getragen werden, wenn nicht vom Thema erfordert. Ansonsten ist die Kostümgestaltung beliebig, sie darf jedoch nicht gegen Anstand und gute Sitten verstoßen. Kleidungsstücke dürfen nur ausgezogen und nicht angezogen werden. Bei Zuwiderhandlung erfolgt Punktabzug. Requisiten und Accessoires dürfen dem Kostüm entsprechend eingesetzt werden. Erlaubt sind alle Gegenstände, die von den Aktiven ohne Fremdhilfe zum Beginn des Tanzes auf die Bühne gebracht werden. Die mitgebrachten Gegenstände dürfen weder betanzt noch begangen werden. Kostümteile und Requisiten dürfen nicht von der Bühne geworfen werden. 

5.7 Disziplin V – Musik Der Schautanz kann jegliche Musik zum Inhalt haben.

5.8 Disziplin V – Ausführung Der Schautanz ist ein geschlossener Tanz, bei dem alle von Anfang bis Ende sichtbar in Bewegung bleiben müssen. Zudem ist der Schautanz auf der Bühne zu beginnen. Tanzeinlagen vor oder neben der Bühne oder auf der Bühnentreppe sind untersagt. Bei Meldung zum Turnier ist jeweils das Thema anzugeben. Nur Meldungen mit Themenangaben kommen zur Auslosung. Gesellschaftsformationstänze sind nicht erlaubt.

5.9 Verboten sind bei allen Disziplinen

a) Lichteffekte, die das Bühnenlicht verändern
b) Gefährliche Würfe, bei denen sich die Partner vollkommen voneinander lösen
c) Aufmarsch nach Tonträgermusik (ausgenommen Schautanz)

5.10 Zeitdauer der Tänze in allen Disziplinen Alle Tänze dürfen die Zeitdauer von 5 Minuten nicht überschreiten. Werten und Zeitdauer beginnen, wenn der erste Mitwirkende die Bühne betritt, und enden nach Ablauf der Musik. Die Zeit zwischen Grundstellung und Beginn der Tonträgermusik wird nicht mitgerechnet.

5.11 Bewertet wird bei den Disziplinen I, II, III, IV mit folgenden Gewichtungen:

1. Aufmarsch 5 Punkte
2. Grundstellung 5 Punkte
3. Uniform 10 Punkte
4. Ausstrahlung 10 Punkte
5. Schrittvielfalt 10 Punkte
6. Schwierigkeitsgrad 10 Punkte
7. Darstellung der Disziplin 15 Punkte
8. Exaktheit und Ausführung 15 Punkte
9. Choreografie 20 Punkte (Musik 5 Punkte, Tanz 15 Punkte)

5.12 Bewertet wird bei der Disziplin V mit folgenden Gewichtungen (ab 2013/2014):

1. Thematik 10 Punkte
2. Kostüm 10 Punkte
3. Kreativität 15 Punkte
4. Schritt- und Bewegungsvielfalt 15 Punkte
5. Präsentation 15 Punkte
6. Ausführung 15 Punkte
7. Choreographie 20 Punkte (Musik 5 Punkte, Tanz 15 Punkte)